L 12 (20) SO 37/07•Landessozialgericht NRW, 2010-05-26, L 12 (20) SO 37/07
Landessozialgericht NRW, 2010-05-26, L 12 (20) SO 37/07
L 12 (20) SO 37/07Sozialversicherungsgericht26.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 (20) SO 37/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-26
Aktenzeichen: L 12 (20) SO 37/07
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0526.L12.20SO37.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.04.2007 geändert.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2005 verurteilt, den Klägern vom 01.07. bis 31.12.2004 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Kaltmiete von 379,50 Euro zuzüglich 68,00 Euro Nebenkosten sowie 60,00 Euro Heizkosten unter Anrechnung der bereits gezahlten Beträge zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 85 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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