L 21 KR 11/09 SFB•Landessozialgericht NRW, 2010-05-27, L 21 KR 11/09 SFB
Landessozialgericht NRW, 2010-05-27, L 21 KR 11/09 SFB
L 21 KR 11/09 SFBSozialversicherungsgericht27.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 KR 11/09 SFB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-05-27
Aktenzeichen: L 21 KR 11/09 SFB
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0527.L21KR11.09SFB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 20.01.2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antrag- stellerin im Beschwerdeverfahren. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
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