L 11 B 26/09 KA ER•Landessozialgericht NRW, 2010-06-21, L 11 B 26/09 KA ER
Landessozialgericht NRW, 2010-06-21, L 11 B 26/09 KA ER
L 11 B 26/09 KA ERSozialversicherungsgericht21.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 B 26/09 KA ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-21
Aktenzeichen: L 11 B 26/09 KA ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0621.L11B26.09KA.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.11.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung unter dem weiteren Vorbehalt steht, dass die Nachbesetzung der beiden streitbefangenen Arztstellen im MVZ der Antragstellerin durch Dipl.-Psych. C und Dipl.-Psych. E die den überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutischen Ärzten vorbehaltenen Versorgungsanteil von mindestens 25 % der allgemeinen Verhältniszahl nicht beeinträchtigt. Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Verfahrens.
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