L 20 B 125/09 AS•Landessozialgericht NRW, 2010-06-28, L 20 B 125/09 AS
Landessozialgericht NRW, 2010-06-28, L 20 B 125/09 AS
L 20 B 125/09 ASSozialversicherungsgericht28.06.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 B 125/09 AS — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-06-28
Aktenzeichen: L 20 B 125/09 AS
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0628.L20B125.09AS.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.08.2008 geändert. Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold werden die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 839,19 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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