Landessozialgericht NRW, 2010-06-28, L 20 B 125/09 AS

L 20 B 125/09 ASSozialversicherungsgericht28.06.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 20 B 125/09 AS — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-28

Aktenzeichen: L 20 B 125/09 AS

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0628.L20B125.09AS.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.08.2008 geändert. Auf die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold werden die dem Antragsteller aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 839,19 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.