L 21 SF 77/10 Verg•Landessozialgericht NRW, 2010-07-22, L 21 SF 77/10 Verg
Landessozialgericht NRW, 2010-07-22, L 21 SF 77/10 Verg
L 21 SF 77/10 VergSozialversicherungsgericht22.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SF 77/10 Verg — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-22
Aktenzeichen: L 21 SF 77/10 Verg
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0722.L21SF77.10VERG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevoll- mächtigten durch die Antragsgegnerinnen im Beschwerde- verfahren wird für notwendig erklärt.
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