Landessozialgericht NRW, 2010-07-22, L 21 SF 77/10 Verg

L 21 SF 77/10 VergSozialversicherungsgericht22.07.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 SF 77/10 Verg — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-22

Aktenzeichen: L 21 SF 77/10 Verg

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0722.L21SF77.10VERG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 26.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen und der Beigeladenen zu 1) im Beschwerdeverfahren.

Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevoll- mächtigten durch die Antragsgegnerinnen im Beschwerde- verfahren wird für notwendig erklärt.

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