L 20 SO 289/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2010-08-13, L 20 SO 289/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2010-08-13, L 20 SO 289/10 B ER
L 20 SO 289/10 B ERSozialversicherungsgericht13.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 SO 289/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-13
Aktenzeichen: L 20 SO 289/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0813.L20SO289.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.04.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die gesamten notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren Gänze; für das erstinstanzliche Verfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin I, I, zu ihrer Vertretung beigeordnet.
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