L 19 AS 1106/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2010-08-31, L 19 AS 1106/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2010-08-31, L 19 AS 1106/10 B ER
L 19 AS 1106/10 B ERSozialversicherungsgericht31.08.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1106/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-08-31
Aktenzeichen: L 19 AS 1106/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0831.L19AS1106.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.05.2010 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.