L 13 SB 58/10•Landessozialgericht NRW, 2010-09-03, L 13 SB 58/10
Landessozialgericht NRW, 2010-09-03, L 13 SB 58/10
L 13 SB 58/10Sozialversicherungsgericht03.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 13 SB 58/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-03
Aktenzeichen: L 13 SB 58/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0903.L13SB58.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 11.1.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von 25 8. 2009 verurteilt wird, dem Kläger 60 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
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