Landessozialgericht NRW, 2010-09-16, L 7 AS 1254/10 B ER

L 7 AS 1254/10 B ERSozialversicherungsgericht16.09.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 1254/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-16

Aktenzeichen: L 7 AS 1254/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0916.L7AS1254.10B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2010 abgeändert. Dem Kläger wird zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus J beigeordnet. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz richtet, wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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