L 8 R 128/09•Landessozialgericht NRW, 2010-09-29, L 8 R 128/09
Landessozialgericht NRW, 2010-09-29, L 8 R 128/09
L 8 R 128/09Sozialversicherungsgericht29.09.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 128/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-09-29
Aktenzeichen: L 8 R 128/09
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:0929.L8R128.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 20.08.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.585,42 Euro festgesetzt.
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