L 21 SF 208/10 Verg•Landessozialgericht NRW, 2010-11-03, L 21 SF 208/10 Verg
Landessozialgericht NRW, 2010-11-03, L 21 SF 208/10 Verg
L 21 SF 208/10 VergSozialversicherungsgericht03.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SF 208/10 Verg — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-03
Aktenzeichen: L 21 SF 208/10 Verg
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1103.L21SF208.10VERG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
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