Landessozialgericht NRW, 2010-11-03, L 21 SF 208/10 Verg

L 21 SF 208/10 VergSozialversicherungsgericht03.11.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 21 SF 208/10 Verg — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-03

Aktenzeichen: L 21 SF 208/10 Verg

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1103.L21SF208.10VERG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Senat

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladenen zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.