L 21 SF 245/10 Verg•Landessozialgericht NRW, 2010-11-11, L 21 SF 245/10 Verg
Landessozialgericht NRW, 2010-11-11, L 21 SF 245/10 Verg
L 21 SF 245/10 VergSozialversicherungsgericht11.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SF 245/10 Verg — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-11
Aktenzeichen: L 21 SF 245/10 Verg
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1111.L21SF245.10VERG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 24.08.2010 aufgehoben. Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, für Los 3 einen Zuschlag aufgrund des bisherigen Vergabeverfahrens zu erteilen. Ihnen wird bei fortbestehender Absicht zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags "Studie zur Vakuumversiegelungstherapie" aufgegeben, für Los 3 ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats durchzuführen. Die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerinnen zu 2/3, die Antragstellerin zu 1/3. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Beteiligten wird für notwendig erklärt.
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