L 7 AS 947/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2010-11-24, L 7 AS 947/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2010-11-24, L 7 AS 947/10 B ER
L 7 AS 947/10 B ERSozialversicherungsgericht24.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 947/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-24
Aktenzeichen: L 7 AS 947/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1124.L7AS947.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.05.2010 abgeändert. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q aus H beigeordnet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus H wird abgelehnt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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