L 13 EG 29/10•Landessozialgericht NRW, 2010-11-26, L 13 EG 29/10
Landessozialgericht NRW, 2010-11-26, L 13 EG 29/10
L 13 EG 29/10Sozialversicherungsgericht26.11.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 13 EG 29/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-26
Aktenzeichen: L 13 EG 29/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1126.L13EG29.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2009 verurteilt, das Elterngeld neu zu berechnen und bei dieser Berechnung als anzurechnende Einkünfte aus der Verdienstabrechnung der S Notarkammer vom 13.02.2009 lediglich die für den Berufsschulunterricht gezahlten Beträge von jeweils 184,07 Euro anzurechnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
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