Landessozialgericht NRW, 2010-12-15, L 19 AS 1991/10 B

L 19 AS 1991/10 BSozialversicherungsgericht15.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1991/10 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-15

Aktenzeichen: L 19 AS 1991/10 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1215.L19AS1991.10B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 08.10.2010 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab 16.09.2010 bis 28.02.2011, längsten bis einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 287,20 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin zur Hälfte. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren ab 04.10.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X beigeordnet.

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