L 21 SF 260/10 Verg•Landessozialgericht NRW, 2010-12-16, L 21 SF 260/10 Verg
Landessozialgericht NRW, 2010-12-16, L 21 SF 260/10 Verg
L 21 SF 260/10 VergSozialversicherungsgericht16.12.2010
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 21 SF 260/10 Verg — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-16
Aktenzeichen: L 21 SF 260/10 Verg
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1216.L21SF260.10VERG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Senat
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 02.09.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen wird. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren wird für notwendig erklärt.
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