Landessozialgericht NRW, 2010-12-20, L 19 AS 1167/10 B ER

L 19 AS 1167/10 B ERSozialversicherungsgericht20.12.2010

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1167/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-20

Aktenzeichen: L 19 AS 1167/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2010:1220.L19AS1167.10B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 06.07.2010 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage (S 17 AS 2387/10, SG Köln) des Antragstellers gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2010 wird hergestellt. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 05.12.2010 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu gewähren. Die darüber hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Anwaltssozietät M, X, bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

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