L 8 R 929/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-01-07, L 8 R 929/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-01-07, L 8 R 929/10 B ER
L 8 R 929/10 B ERSozialversicherungsgericht07.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 929/10 B ER — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-07
Aktenzeichen: L 8 R 929/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0107.L8R929.10B.ER.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.8.2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.772,19 Euro festgesetzt.
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