L 19 AS 2082/10•Landessozialgericht NRW, 2011-01-27, L 19 AS 2082/10
Landessozialgericht NRW, 2011-01-27, L 19 AS 2082/10
L 19 AS 2082/10Sozialversicherungsgericht27.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 2082/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-27
Aktenzeichen: L 19 AS 2082/10
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0127.L19AS2082.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.10.2010 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 wird aufgehoben. Die Bescheide der Beklagten vom 15.04.2009, 15.05.2009 und 29.05.2009 werden abgeändert, insoweit in diesen Bescheiden Absenkungen der dem Kläger bewilligten Leistungen auf Grundlage des Bescheides vom 09.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 um monatlich 64,00 EUR im Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.07.2009 umgesetzt werden. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
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