L 11 KA 91/10 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-02-09, L 11 KA 91/10 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-02-09, L 11 KA 91/10 B ER
L 11 KA 91/10 B ERSozialversicherungsgericht09.02.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 91/10 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-09
Aktenzeichen: L 11 KA 91/10 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0209.L11KA91.10B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2010 abgeändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheids vom 10.12.2009 durch Anordnungsbescheid vom 02.06.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 3) berechtigt bleibt, auf der Grundlage des Bestimmungsbescheids vor dem 10.02.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 31.10.2011 durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
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