Landessozialgericht NRW, 2011-02-09, L 11 KA 91/10 B ER

L 11 KA 91/10 B ERSozialversicherungsgericht09.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 KA 91/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-09

Aktenzeichen: L 11 KA 91/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0209.L11KA91.10B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.08.2010 abgeändert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bestimmungsbescheids vom 10.12.2009 durch Anordnungsbescheid vom 02.06.2010 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Beigeladene zu 3) berechtigt bleibt, auf der Grundlage des Bestimmungsbescheids vor dem 10.02.2011 begonnene ambulante Behandlungen bis zum 31.10.2011 durchzuführen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.