Landessozialgericht NRW, 2011-02-14, L 8 R 833/10 B ER

L 8 R 833/10 B ERSozialversicherungsgericht14.02.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 833/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-14

Aktenzeichen: L 8 R 833/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0214.L8R833.10B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 2.9.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin auch die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs trägt. Die Antragstellerin trägt außerdem die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.451,00 EUR festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.