L 1 (16) KR 237/09•Landessozialgericht NRW, 2011-03-08, L 1 (16) KR 237/09
Landessozialgericht NRW, 2011-03-08, L 1 (16) KR 237/09
L 1 (16) KR 237/09Sozialversicherungsgericht08.03.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 1 (16) KR 237/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-08
Aktenzeichen: L 1 (16) KR 237/09
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0308.L1.16KR237.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 abgeändert. Die Bescheide vom 11.07.2006, 27.12.2006 und 14.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 werden aufgehoben, soweit die Auslandszuschläge bei der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.