Landessozialgericht NRW, 2011-03-11, L 19 AS 244/11 B ER und L 19 AS 245/11 B

L 19 AS 244/11 B ER und L 19 AS 245/11 BSozialversicherungsgericht11.03.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 19 AS 244/11 B ER und L 19 AS 245/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-11

Aktenzeichen: L 19 AS 244/11 B ER und L 19 AS 245/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0311.L19AS244.11B.ER.U.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.01.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

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