L 16 KR 7/11 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-04-15, L 16 KR 7/11 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-04-15, L 16 KR 7/11 B ER
L 16 KR 7/11 B ERSozialversicherungsgericht15.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 16 KR 7/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-15
Aktenzeichen: L 16 KR 7/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0415.L16KR7.11B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.12.2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin so zu behandeln, als hätte die Antragsgegnerin durch das mit Schreiben vom 07.10.2010 abgegebene Angebot der Antragstellerin auf Beitritt zu dem Hilfsmittellieferungsvertrag mit der Vertragsnummer 000 zwischen den Apothekerverbänden Nordrhein und Westfalen-Lippe e. V. und u. a. dem Antragsgegner mit Wirkung ab dem 01.01.2011 den Status als Vertragspartner erlangt. Diese vorläufige Anordnung wird bis zum 31.12.2012 befristet. Die Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Antragstellerin nicht binnen drei Monaten nach der Zustellung dieses Beschlusses in der Hauptsache Klage mit dem Ziel erhoben haben wird, aufgrund der Erklärung des Teilbeitritts zu dem vorgenannten Vertrag das Rechtsverhältnis gegenüber dem Antragsgegner feststellen zu lassen, unabhängig davon mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5.
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