L 20 AY 182/10 B•Landessozialgericht NRW, 2011-04-29, L 20 AY 182/10 B
Landessozialgericht NRW, 2011-04-29, L 20 AY 182/10 B
L 20 AY 182/10 BSozialversicherungsgericht29.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 20 AY 182/10 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-29
Aktenzeichen: L 20 AY 182/10 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0429.L20AY182.10B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.12.2010 geändert. Die bereits mit Beschluss des Sozialgerichts vom 08.03.2010 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt U, N, aufgehoben wird und der Klägerin für das Verfahren vor dem Sozialgericht Rechtsanwalt P, N, ab dem 06.10.2010 zu ihrer Vertretung beigeordnet wird. Die Beiordnung von Rechtsanwalt P erfolgt mit der Maßgabe, dass bereits zugunsten von Rechtsanwalt U festgesetzte Gebühren in Höhe von 142,80 EUR von den bei Rechtsanwalt P entstandenen bzw. noch entstehenden Gebühren in Abzug gebracht werden. Kosten sind nicht zu erstatten.
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