Landessozialgericht NRW, 2011-05-17, L 6 AS 356/11 B ER

L 6 AS 356/11 B ERSozialversicherungsgericht17.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 356/11 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-17

Aktenzeichen: L 6 AS 356/11 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0517.L6AS356.11B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.02.2011 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit ab dem 17.05.2011 bis zur Bestandskraft des angefochtenen Bescheides vom 19.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010, längstens jedoch bis zum 17.11.2011 Regelbedarfe für die Antragsteller zu 1) und 2) in Höhe von monatlich 328,00 Euro sowie Sozialgeld für die Antragsteller zu 3) und 4) in Höhe von monatlich 275,00 Euro abzüglich des Kindergeldes in Höhe von je 184,00 Euro sowie Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 122,50 Euro je Antragsteller zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.

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