L 8 R 290/11 B ER•Landessozialgericht NRW, 2011-07-13, L 8 R 290/11 B ER
Landessozialgericht NRW, 2011-07-13, L 8 R 290/11 B ER
L 8 R 290/11 B ERSozialversicherungsgericht13.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 290/11 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: L 8 R 290/11 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:0713.L8R290.11B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 14.3.2011 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.9.2010 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird, auch für das Beschwerdeverfahren, auf 21.533,67 EUR festgesetzt.
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