Landessozialgericht NRW, 2011-10-04, L 11 KA 50/11 B ER

L 11 KA 50/11 B ERSozialversicherungsgericht04.10.2011

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 KA 50/11 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-04

Aktenzeichen: L 11 KA 50/11 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2011:1004.L11KA50.11B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.04.2011 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Resthonorar für das Quartal IV/2009 auszukehren, sofern die Antragstellerin bis zum 31.12.2011 Sicherheit in Höhe von 105.000,00 EUR durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts oder einer Großbank mit Sitz in der Europäischen Union mit der Maßgabe leistet, dass die Bürgschaft von der Antragsgegnerin ganz oder zum Teil dann in Anspruch genommen werden kann, wenn die Honorarrückforderung gemäß Bescheid vom 26.11.2010 ganz oder zum Teil bestandskräftig wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt 1/6 und die Antragstellerin 5/6 der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.454,90 EUR festgesetzt.

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