Landessozialgericht NRW, 2012-02-02, L 8 R 212/10 B ER

L 8 R 212/10 B ERSozialversicherungsgericht02.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 212/10 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-02

Aktenzeichen: L 8 R 212/10 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0202.L8R212.10B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 3.2.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Hauptausspruch wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.7.2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 200,54 EUR festgesetzt.

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