Landessozialgericht NRW, 2012-02-02, L 9 SO 551/11 B ER und L 9 SO 552/11 B

L 9 SO 551/11 B ER und L 9 SO 552/11 BSozialversicherungsgericht02.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 9 SO 551/11 B ER und L 9 SO 552/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-02

Aktenzeichen: L 9 SO 551/11 B ER und L 9 SO 552/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0202.L9SO551.11B.ER.UN.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Senat

Tenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.09.2011 werden zurückgewiesen. Kosten sind in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus C wird abgelehnt.

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