L 11 KA 71/08•Landessozialgericht NRW, 2012-02-29, L 11 KA 71/08
Landessozialgericht NRW, 2012-02-29, L 11 KA 71/08
L 11 KA 71/08Sozialversicherungsgericht29.02.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 11 KA 71/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: L 11 KA 71/08
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0229.L11KA71.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Düsseldorf vom 23.04.2008 abgeändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2005 die Abrechnung der Ziffer 8451 auf 500 Ansätze je Quartal reduziert hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 95 % und die Beklagte zu 5 %. Die Revision wird nicht zugelassen.
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