Landessozialgericht NRW, 2012-02-29, L 11 KA 72/08

L 11 KA 72/08Sozialversicherungsgericht29.02.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 11 KA 72/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-29

Aktenzeichen: L 11 KA 72/08

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0229.L11KA72.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.04.2008 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 15.09.2003, 17.09.2003 und 28.01.2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23.07.2004 verurteilt, den Honorarabrechnungen der Quartale I/2003 bis III/2003 500 Ansätze der Ziffer 8451 der Schmerztherapievereinbarung hinzuzusetzen und entsprechend nach zu vergüten. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 85 % und die Beklagte zu 15 %. Die Revision wird nicht zugelassen.

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