Landessozialgericht NRW, 2012-03-15, L 7 AS 2289/11 B ER

L 7 AS 2289/11 B ERSozialversicherungsgericht15.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 7 AS 2289/11 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-15

Aktenzeichen: L 7 AS 2289/11 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0315.L7AS2289.11B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2011 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Weitere Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.