L 5 KR 101/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-05-10, L 5 KR 101/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-05-10, L 5 KR 101/12 B ER
L 5 KR 101/12 B ERSozialversicherungsgericht10.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 5 KR 101/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-10
Aktenzeichen: L 5 KR 101/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0510.L5KR101.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschuss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2012 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vom 01.10.2011 bis zum 30.06.2012 auf der Grundlage des zwischen dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordwest und dem Apothekerverband Nordrhein e.V. sowie dem Apothekerverband Westfalen-Lippe e.V. bestehenden Hilfsmittellieferungsvertrages vom 24.11.2008 an der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 15 (Inkontinenzhilfen) und 29 (Stomaartikel) des Hilfsmittelverzeichnisses zu beteiligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
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