L 8 R 164/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-05-10, L 8 R 164/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-05-10, L 8 R 164/12 B ER
L 8 R 164/12 B ERSozialversicherungsgericht10.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 164/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-10
Aktenzeichen: L 8 R 164/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0510.L8R164.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1.12.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.068,70 Euro festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.