Landessozialgericht NRW, 2012-05-10, L 8 R 164/12 B ER

L 8 R 164/12 B ERSozialversicherungsgericht10.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 164/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: L 8 R 164/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0510.L8R164.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 1.12.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für den Zeitraum vom 1.12.2005 bis zum 31.12.2006 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.068,70 Euro festgesetzt.

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