L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-05-22, L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-05-22, L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 B
L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 BSozialversicherungsgericht22.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-22
Aktenzeichen: L 6 AS 412/12 B ER und L 6 AS 413/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0522.L6AS412.12B.ER.UN.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.02.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab Zustellung dieses Beschlusses vorläufig bis zu einer Entscheidung über ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.12.2011 und in einem etwaigen anschließenden Klageverfahren, längstens jedoch bis zum 01.09.2012 Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 20 SGB II unter Berücksichtigung des an den Antragsteller zu 3) gezahlten Kindergeldes in Höhe von 184,00 monatlich sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 166,66 je Antragsteller zu gewähren. Den Antragstellern wird mit Wirkung vom 04.01.2012 Prozesskostenhilfe für beide Instanzen bewilligt und Rechtsanwalt T, H, beigeordnet. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu erstatten.
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