Landessozialgericht NRW, 2012-05-24, L 16 KR 8/09

L 16 KR 8/09Sozialversicherungsgericht24.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 16 KR 8/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: L 16 KR 8/09

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0524.L16KR8.09.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Senat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.12.2008 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 328,94 Euro nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 328,94 Euro nebst 2% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.02.2011 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

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