L 18 KN 250/11 B•Landessozialgericht NRW, 2012-05-25, L 18 KN 250/11 B
Landessozialgericht NRW, 2012-05-25, L 18 KN 250/11 B
L 18 KN 250/11 BSozialversicherungsgericht25.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 18 KN 250/11 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-25
Aktenzeichen: L 18 KN 250/11 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0525.L18KN250.11B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KN 24/11 weiterverfolgt wird, und im Übrigen als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
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