Landessozialgericht NRW, 2012-05-25, L 18 KN 250/11 B

L 18 KN 250/11 BSozialversicherungsgericht25.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 18 KN 250/11 B — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-25

Aktenzeichen: L 18 KN 250/11 B

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0525.L18KN250.11B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KN 24/11 weiterverfolgt wird, und im Übrigen als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

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