L 8 R 55/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-05-31, L 8 R 55/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-05-31, L 8 R 55/12 B ER
L 8 R 55/12 B ERSozialversicherungsgericht31.05.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 55/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-31
Aktenzeichen: L 8 R 55/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0531.L8R55.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.11.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten vor dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.360,27 Euro festgesetzt.
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