Landessozialgericht NRW, 2012-05-31, L 8 R 55/12 B ER

L 8 R 55/12 B ERSozialversicherungsgericht31.05.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 8 R 55/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: L 8 R 55/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0531.L8R55.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 18.1.2012 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.11.2011 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten vor dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.360,27 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.