L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-06-06, L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-06-06, L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 B
L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 BSozialversicherungsgericht06.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-06
Aktenzeichen: L 7 AS 37/12 B ER und L 7 AS 38/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0606.L7AS37.12B.ER.UND.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.12.2011 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 23.11.2011 bis zum 30.06.2012 die Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für beide Rechtszüge zu 1/2. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Ausgangsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus H bewilligt.
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