L 8 R 382/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-06-25, L 8 R 382/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-06-25, L 8 R 382/12 B ER
L 8 R 382/12 B ERSozialversicherungsgericht25.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 8 R 382/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-25
Aktenzeichen: L 8 R 382/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0625.L8R382.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.3.2012 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13.2.2012 wird abgelehnt, soweit die Antragsgegnerin Nachforderungen für Zeiten ab dem 1.1.2007 geltend macht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.433,14 Euro festgesetzt.
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