L 19 AS 1071/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-07-02, L 19 AS 1071/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-07-02, L 19 AS 1071/12 B ER
L 19 AS 1071/12 B ERSozialversicherungsgericht02.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 19 AS 1071/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-02
Aktenzeichen: L 19 AS 1071/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0702.L19AS1071.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.05.2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29.03.2012 bis zum 31.07.2012 Regelbedarf nach § 20 SGB II in Höhe von 374,00 EUR mtl. zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Antragstellerin wird ab dem 15.06.2012 Prozesskostenhilfe ratenfrei bewilligt und Rechtsanwältin T, L, beigeordnet.
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