L 7 AS 898/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-07-10, L 7 AS 898/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-07-10, L 7 AS 898/12 B ER
L 7 AS 898/12 B ERSozialversicherungsgericht10.07.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 7 AS 898/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-07-10
Aktenzeichen: L 7 AS 898/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0710.L7AS898.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Tenor des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 24.04.2012 neu gefasst: Der Antragsgegner wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2012 verpflichtet, der Antragstellerin auf ihren Antrag vom 09.03.2012 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in bislang erfolgter Höhe für die Zeit ab 01.04.2012 bis 30.09.2012 zu bewilligen. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C aus I beigeordnet.
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