L 17 U 41/09•Landessozialgericht NRW, 2012-08-08, L 17 U 41/09
Landessozialgericht NRW, 2012-08-08, L 17 U 41/09
L 17 U 41/09Sozialversicherungsgericht08.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 17 U 41/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-08
Aktenzeichen: L 17 U 41/09
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0808.L17U41.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Senat
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 wird geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 verurteilt, beim Kläger Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des am 01.04.2004 erlittenen Arbeitsunfalles vom 01.04.2004 bis zum 22.06.2004 und Arbeitsunfähigkeit aufgrund des am 01.04.2004 erlittenen Arbeitsunfalls vom 01.04.2004 bis zum 23.04.2004 und vom 24.05.2004 bis zum 22.06.2004 anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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