Landessozialgericht NRW, 2012-08-14, L 6 AS 1503/12 B ER

L 6 AS 1503/12 B ERSozialversicherungsgericht14.08.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 6 AS 1503/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-14

Aktenzeichen: L 6 AS 1503/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0814.L6AS1503.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit vom 14.08.2012 bis zum 13.10.2012 Arbeitslosengeld II allein unter Anrechnung des für den Antragsteller zu 3) gezahlten Kindergeldes in Höhe von monatlich 184,00 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U, L, bewilligt.

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