L 10 P 137/11•Landessozialgericht NRW, 2012-08-15, L 10 P 137/11
Landessozialgericht NRW, 2012-08-15, L 10 P 137/11
L 10 P 137/11Sozialversicherungsgericht15.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 10 P 137/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-08-15
Aktenzeichen: L 10 P 137/11
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0815.L10P137.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Senat
Tenor
Die im Berufungsverfahren erhobene vorbeugende Unterlassungsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Klageverfahrens bis zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides am 18.01.2011 und der Sperrung der Veröffentlichung des Transparenzberichtes (Eingang der Mitteilung bei Gericht) tragen die Beklagten, die weiteren Kosten des Klageverfahren ab 19.01.2011 trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der im Berufungsverfahren erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Klageverfahren bis zum 18.01.2011 auf 40.000 Euro, für die Zeit ab dem 19.01.2011 auf 115.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 190.000 festgesetzt. Der Streitwert für die Entscheidung beträgt 75.000 Euro.
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