L 12 AS 918/12 B ER•Landessozialgericht NRW, 2012-08-20, L 12 AS 918/12 B ER
Landessozialgericht NRW, 2012-08-20, L 12 AS 918/12 B ER
L 12 AS 918/12 B ERSozialversicherungsgericht20.08.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 918/12 B ER — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-20
Aktenzeichen: L 12 AS 918/12 B ER
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0820.L12AS918.12B.ER.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bei unverändert bleibender, die in der Urkunde des Notars X vom 11.08.2010 festgeschriebenen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber seiner Tochter M S bis zum 31.08.2012 i. H. v. 225,00 Euro monatlich und ab 01.09.2012 i. H. v. 272,00 Euro monatlich vorläufig als Absetzbetrag von dem zu berücksichtigenden Einkommen des Antragstellers im Rahmen der ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bewilligten SGB II Leistungen in Abzug zu bringen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, E, bewilligt.
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