Landessozialgericht NRW, 2012-09-03, L 12 AS 847/12 B ER

L 12 AS 847/12 B ERSozialversicherungsgericht03.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Landessozialgericht NRW — L 12 AS 847/12 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-03

Aktenzeichen: L 12 AS 847/12 B ER

ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0903.L12AS847.12B.ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 23.04.2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 03.09.2012 für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form der Regelleistung i. H. v. 374,00 Euro pro Monat zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, C, bewilligt.

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