L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-09-17, L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-09-17, L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 B
L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 BSozialversicherungsgericht17.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-17
Aktenzeichen: L 12 AS 761/12 B ER und L 12 AS 762/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:0917.L12AS761.12B.ER.U.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 16.04.2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 17.09.2012 für die Dauer von 6 Monaten, längstens jedoch bis zum Abschuss des Hauptsacheverfahrens, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form der Regelleistung in Höhe von 374,00 EUR pro Monat zu bewilligen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe ab 07.03.2012 unter Beiordnung von Rechtsanwalt L, C, bewilligt.
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