L 9 SO 261/12 B•Landessozialgericht NRW, 2012-10-12, L 9 SO 261/12 B
Landessozialgericht NRW, 2012-10-12, L 9 SO 261/12 B
L 9 SO 261/12 BSozialversicherungsgericht12.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Landessozialgericht NRW — L 9 SO 261/12 B — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-12
Aktenzeichen: L 9 SO 261/12 B
ECLI: ECLI:DE:LSGNRW:2012:1012.L9SO261.12B.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.05.2012 geändert. Die dem Kläger im Beschluss vom 04.05.2011 bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T aus N erfolgt ohne die Einschränkung "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Gelsenkirchen niedergelassenen Rechtsanwalts". Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
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